Allgemeine Geschäftsbedingungen:


(zuletzt geändert zum 01.10.2015)

 

1. Vertragspartner

Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma DJ Hilli, Inhaber Dr. Andrea Vieth-Hillebrand (nachstehend Auftragnehmer) und seinen Kunden (nachstehend Auftraggeber).

 

2. Verträge

Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber entstehen durch:

  • einen schriftlichen Vertrag (auch bei Übermittlung per E-Mail oder per Fax)
  • durch die Annahme eines schriftlichen Angebotes (auch bei Übermittlung per E-Mail oder per Fax)
  • das gesprochene Wort

 

3. Rücktritt vom Vertrag

Rücktritt des Auftraggebers:

Rücktritt seitens des Auftraggebers ist möglich, jedoch werden Ausfallkosten wie folgt fällig:

 

  • Rücktritt mehr als 6 Monate vor der Veranstaltung:

20 % der vereinbarten Grund- oder Pauschalgage

 

 

  • Rücktritt weniger als 6, jedoch mehr als 3 Monate vor der Veranstaltung:

40 % der vereinbarten Grund- oder Pauschalgage

 

 

  • Rücktritt weniger als 3, jedoch mehr als 1 Monat vor der Veranstaltung:

60 % der vereinbarten Grund- oder Pauschalgage

 

 

  • Rücktritt weniger als 1 Monat vor der Veranstaltung

80 % der vereinbarten Grund- oder Pauschalgage

 

Ausnahmen:

Sollte der Auftraggeber aus wichtigen Gründen vom Vertrag zurücktreten (z.B. Unfall, Krankheit, Ausfall der Veranstaltung), aber ersatzweise einen neuen verfügbaren Termin buchen, so werden keine Ausfallkosten fällig.

 

Es werden abweichend die tatsächlich anfallenden Ausfallkosten fällig, wenn diese niedriger sind als die angesetzte prozentuale Pauschale.

 

Rücktritt des Auftragnehmers:

Ein Rücktritt seitens des Auftragnehmers ist möglich bei:

  • Krankheit
  • Unfall
  • sonstige wichtige Gründe (z.B. Todesfall)

 

Sollte es zu einem Rücktritt des Auftragnehmers kommen, vermittelt er unverzüglich einen der Veranstaltung entsprechend angemessenen Ersatz-DJ zu den vereinbarten Konditionen. Es bestehen vielfältige Kontakte und Netzwerke zu Branchenkollegen, die die Durchführung der Veranstaltung absichern.

 

Für Auftragnehmer und Auftraggeber gilt:

Ein Rücktritt vom Vertrag ist dem jeweiligen Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.

 

4. Gegenstand des Vertrages

Wenn nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart umfasst der Vertrag die Bereitstellung einer der Veranstaltung entsprechend angemessenen professionellen Ton- u. Lichtanlage durch den Auftragnehmer, die durch ihn rechtzeitig zur vereinbarten Zeit aufgebaut wird. Außerdem ist das Auswählen und Abspielen von Musik (durch Frank Hillebrand, DJ Hilli) und das Bereithalten eines Mikrofons während des vereinbarten Zeitraumes Aufgabe des Auftragnehmers. Die Auswahl der einzelnen Titel oder der Musikrichtung erfolgt dabei (bei Bedarf) in Absprache mit dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat jedoch das Recht, das Abspielen bestimmter ihm unpassend erscheinender Titel oder Musikrichtungen abzulehnen (z.B. Musik mit politischen Inhalten). Kleinere Pausen müssen dem Auftragnehmer gewährt werden. Diese sind meist ohne Unterbrechung der Musik möglich.

 

5. Technische Voraussetzungen

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zum Aufbau seiner technischen Ausrüstung eine geeignete Stellfläche (mindestens 1,60 m x 1,60 m reine Stellfläche, trocken und wetterfest überdacht), und eine den VDE-Vorschriften entsprechende Stromversorgung (Schuko 230 V, normale Steckdose, getrennt abgesicherter Stromkreis) zur Verfügung. Für den Auf- u. Abbau der Ausrüstung muss der Zugang vor und nach der Veranstaltung für ausreichende Zeit gewährleistet sein. Das sind in der Regel zwei Stunden für den Aufbau und etwa eine Stunde für den Abbau. Diese Zeiten können im Einzelfall abweichen und werden im Vorfeld zu jeder Veranstaltung individuell abgestimmt.

 

6. Haftung

Für Personen- oder Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Sofern der Schaden durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Auftragnehmers verursacht worden ist, ist der Auftraggeber von dieser Haftung befreit.

 

Für Schäden die dem Auftragnehmer insbesondere an seiner technischen Ausrüstung während der Veranstaltung entstehen, beispielsweise verursacht durch Gäste oder Publikum, durch eine unsachgemäße Stromversorgung, durch Feuchtigkeit/Kondenswasser in Räumen/Zelten oder durch mangelhaften Wetterschutz bei Außenveranstaltungen, haftet der Auftraggeber. Bei nicht reparablen Schäden ist der Neuwert der Geräte zu ersetzen.

 

Sofern der Auftragnehmer feststellt, dass Gefahr für ihn und seine Ausrüstung besteht (z.B. durch angetrunkene Gäste, andere störende Personen oder witterungsbedingte Einflüsse), ist dieser berechtigt, die Dienstleistung zu unterbrechen oder einzustellen. Sofern der Auftragnehmer durch solche oder andere nicht durch ihn zu verantwortende Umstände (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Stromausfall/Stromschwankungen), die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Auftraggeber kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadensersatz und kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung.

 

7. Zahlungen

Die Gage ist fällig gegen Ende der Veranstaltung in bar und ohne Abzug. Eine Quittung bzw. quittierte Rechnung wird direkt bei Zahlung ausgehändigt. Eine Zahlung der Rechnung nach der Veranstaltung per Überweisung bedarf der vorherigen vertraglichen Vereinbarung. Eine Zahlung per Vorkasse durch Überweisung ist auf Wunsch möglich. Die Höhe der vereinbarten Gage ist vertraulich zu behandeln (Honorargeheimnis).

 

8. Sonstige Pflichten des Auftraggebers

Der Auftragnehmer tritt nicht als Veranstalter auf. Das Einholen von ggf. erforderlichen Genehmigungen, das Durchführen von Anmeldungen oder die Absicherung von Veranstaltungen obliegen ausschließlich dem Auftraggeber.

 

Die Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA inklusive dem Abführen von GEMA-Gebühren sind nicht Bestandteil der vereinbarten Gage und werden nicht vom Auftragnehmer übernommen. Bei rein privaten Feiern ist eine Meldung in der Regel nicht erforderlich. Weitere Auskünfte dazu unter www.gema.de. Der verwendete Musikdatenbestand wurde von der GEMA für die öffentliche Wiedergabe lizensiert.

 

9. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

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